Ihre persönliche Risikovorsorge
Unternehmensleitungen handeln zumeist in guter Absicht. Um in der Krise des Unternehmens nicht den Gang zum Insolvenzgericht antreten zu müssen, kämpfen die meisten Unternehmer unermüdlich für den Erhalt Ihres Unternehmens. Dabei machen sie, nicht selten aus Unkenntnis, schwerwiegende Fehler, die sie später bereuen.
Persönlichen Schuldübernahmen wie z.B. Bürgschaften gegenüber Banken und sonstigen Kreditgebern werden in guten Zeiten bereitwillig vergeben. Treten wirtschaftliche Probleme auf, werden diese Kreditsicherheiten zu einem ernsthaften Problem.
Rechtsanwalt Achim Fleig, juristisch beratender Partner der UDM weißt darauf hin, dass in der Krise die Vertretungsorgane von haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaften häufig Risiken ausgesetzt sind, die zunächst nicht erkannt werden.
Hierzu einige Beispiele:
- Persönliche Haftung für trotz Fälligkeit nicht abgeführte Lohnsteuern und Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung.
- Potentielle Haftungsansprüche aus Anfechtung und Kapitalersatz gegenüber dem späteren Insolvenzverwalter.
- Persönliche Haftung gegenüber Gläubigern aus eingegangenen Verbindlichkeiten, wenn im Begründungszeitpunkt bereits offensichtlich war, das diese nicht beglichen werden können.
- Zivil- und strafrechtliche Haftungstatbestände bei Insolvenzverschleppung. Trotz Insolvenzreife wird kein Insolvenzantrag innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt.
Dieses persönliche Haftungsrisiko besteht auch für angestellte Geschäftsleiter. Und eine Exkulpation, z.B. nur das Ressort Technik zu verantworten, sieht der Gesetzgeber nicht vor.
UDM analysiert aus betriebswirtschaftlicher Sicht mögliche Anspruchsgrundlagen. Hierdurch steigert UDM die Effizienz und Effektivität der auf Insolvenzrecht und Sanierung spezialisierten Anwaltskanzleien, deren Hinzuziehung in Krisensituationen zwingend empfohlen wird.




